Kaufen und Verkaufen bei ebay – Eine berechtigte Angebotsrücknahme
- Grundsätzliches zum Vertragsschluss bei ebay
Wenn ein Verkaufsangebot bei ebay eingestellt wird, so gibt der Verkäufer grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab und ist für die Dauer des Angebotes daran gebunden. Mit der Abgabe des Höchstgebotes wird das Angebot des Verkäufers von dem Bieter angenommen. In diesem Zeitpunkt kommt ein Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande.
- Voraussetzung einer berechtigten Rücknahme eines Verkaufsangebotes
Mit Urteil vom 23.09.2015 (Az. VIII ZR 284/14) hat der BGH entschieden, dass ein bei ebay eingestelltes Verkaufsangebot grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer nach den ebay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht. Damit hat der BGH seine vorhergehende Rechtssprechung aus den Jahren 2011 (Az. VIII ZR 305/10) und 2014 (Az. VIII ZR 63/13 und VIII ZR 90/14) bestätigt.
Für ebay-Käufer und -Verkäufer bedeutet dies, dass sie grundsätzlich mit einer Angebotsrücknahme rechnen müssen. Dies wird von den Richtern des 8. Zivilsenates damit begründet, dass in § 9 Nr. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay auf die gesetzliche Berechtigung zur Angebotsstreichung verwiesen wird. Diese Situation ist vergleichbar mit der Anfechtung eines Angebotes (§§ 119 ff. BGB) oder dem Rücktritt von einem Vertrag (§ 323 Abs. 4 BGB). In den Hinweisen von ebay zur Angebotsbeendigung werden entsprechende, zur Angebotsrücknahme berechtigende Tatbestände geschildert. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn es zu einem unverschuldeten Verlust des Artikels oder dessen Zerstörung während der Angebotsdauer kommt.